| 1874 - 720 lapas
...und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten...Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Artikel 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche... | |
| Hugo Kremer (Ritter von Auenrode) - 862 lapas
...anerkannte Kirche und Religionsgenossenschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsubung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig,...Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber wie jede andere Gesellschaft den Staatsgesetzen unterworfen". Durch diese Sätze war... | |
| Hugo Kremer (Ritter von Auenrode) - 756 lapas
...Religionsbekenntniss kein Abbruch geschehen. §. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung,...selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultns-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber... | |
| Graf Karl Ballestrem, Sergio Belardinelli, Thomas Cornides - 2005 - 300 lapas
...selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Kultus-. Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten. Stiftungen und Fonde, ist aber,...Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen". Die religionsrechtlich relevanten Verfassungs- bzw.. Grundrechtsbestiinmungen sowie die relevanten... | |
| José Luis Martínez López-Muñiz, Jan De Groof, Gracienne Lauwers - 2006 - 326 lapas
...selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber,...Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen". Religionsfreiheit der KuR findet ihren Niederschlag in den institutionellen Garantien in Art 17 Abs... | |
| dr. richard dove, dr. emil friedberg - 1884 - 504 lapas
...und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten...Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen«. Art. 16: »Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche... | |
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