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" Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und... "
Praktische Theologie der evangelischen Kirche Augsb. und Helvet. Confession ... - 109. lappuse
autors: Karol Kuzmány - 1856
Pilnskats - Par šo grāmatu

Oesterreichische Justizgesetze

Austria, Leo Geller - 1882 - 934 lapas
...selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Quitus-, Unterrichts- und "\Vohlthatigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber,...Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung...
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Österreichisches Staats-Lexikon von D. Rauter: Handbuch für jeden ...

D. Rauter - 1885 - 340 lapas
...verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für ( 'ultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten...Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Die Religionsgesellschaften sind nicht befugt, nach ihrem Ermessen, ohne Mitwirkung der Staatsverwaltung...
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t. Allgemeines Staatsrecht. 6. Aufl. Durchgesehen von. E. Loening

Johann Caspar Bluntschli, Edgar Loening - 1885 - 706 lapas
...und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Gennsse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten...Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsfceselzen unterworfen." Das österr. Konkordat gewährte (Art. 30) der Kirche die Selbstverwaltung...
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Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte des ..., 7-9. sējumi

1886 - 682 lapas
...öffentlichen Religionsübung, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts-...Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und schützen wollen*. Weiter erfolgten die A. h. Entschliessungen: 1. vom 11. August 1859,...
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Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte des ..., 7-9. sējumi

Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Österreich - 1886 - 730 lapas
...Religionsbekenntniss kein Abbruch geschehen. § 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung,...Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen...
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Das kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland: System des ...

Paul Hinschius - 1888 - 960 lapas
...v. 21. Dezember 1867. Art. 15 : „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung...und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig . . . ist aber, wie jede Gesellschaft , den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen". 9 S. Bd. III....
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Die theologischen Studien und Anstalten der katholischen Kirche in ...

Hermann Zschokke - 1894 - 1254 lapas
...das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten, 3. den Besitz und Genuas der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde. In Folge einer vom Ministerium des Innern am 31. März 1849 an die Bischöfe ergangenen Einladung traten...
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Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte des ..., 16-19. sējumi

1895 - 1240 lapas
...Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke...Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.' — Man sieht, dass das bezüglich der Stellung der Kirche im Staate Errungene auch jetzt behauptet...
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Governments and Parties in Continental Europe, 2. sējums

Abbott Lawrence Lowell - 1896 - 476 lapas
...ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten...Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung...
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Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im ..., 2. sējums

Ernst Mayrhofer - 1896 - 1286 lapas
...selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Cultus», Unterrichtsund Wohlthätigteitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber,...Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.^) — Art. 16. fiiruiliche Verwahrung und Einsprache gegen einen Eclass der Regierung werden allerdings...
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