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SAMMLUNG

der seit dem Jahre 1871

in

Aegypten, Belgien, Dänemark, Grossbritannien
und Irland, Guatemala, Honduras, Italien, Schweden-
Norwegen, der Schweiz und Ungarn

publicirten

WECHSEL-GESETZE

mit Uebersetzung und Anmerkungen

sowie

Anhang, betreffend die Wechselverhältnisse Chinas.

Von

OSCAR BORCHARDT,

Doctor der Rechte.

,,Scire leges non hoc est

verba earum tenere, sed vim ac potestatem.
L. XVII. D. De Legibus etc.

Berlin 1883.

R. v. Decker's Verlag
Marquardt & Schenck.

BIBLIOTHECA REGIA MONACENSIS

Vorwort.

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Die seit dem Erscheinen der ,,Vollständigen Sammlung der geltenden Wechselgesetze aller Länder" 1) der Grundlage der sich neueren comparativen Forschung auf diesem Gebiete 2), immer mehr Bahn brechende Erkenntniss der Bedeutung und Erreichbarkeit eines einheitlichen Wechselrechts), sowie die von kompetenter Stelle zu diesem Behuf eingeleiteten Schritte haben die Anregung zunächst zu der vorliegenden Arbeit gegeben. Dieselbe hat den Zweck, die in jenem Buche nach den GesetzesPublicationen des letzten Decenniums veralteten Theile durch die jetzt geltenden Bestimmungen zu ersetzen, und so wiederum ein vollständiges Bild der Wechselgesetzgebung zu gewähren, wie solche in allen civilisirten Staaten der Erde in Geltung ist. Der Verfasser möchte hierdurch erneut der Ueberzeugung Ausdruck verleihen, dass die zwischen den einzelnen Wechselgesetzen bestehenden Divergenzen weder in der Natur des Wechsels

1) Vollständige Sammlung der geltenden Wechsel- und Handelsgesetze aller Länder von Dr. S. Borchardt. Berlin 1871, Bd. 1 u. 2, Wechselgesetze.

2) Vergl. u. A. namentlich Goldschmidt,,Handbuch des Handelsrechts" Bd. 1 S. 33 etc. v. Wächter,,Encyclopädie des Wechselrechts der Europäischen und AusserEuropäischen Länder" Bd. 1 S. 9 etc. H. D. Jencken „A Compendium of the Laws of bills of exchange", Vorwort, S. 10 etc. G. Cohn,,,Beitrag zur Lehre vom einheitlichen Wechselrecht" S. 5, 24, 37, 45 etc. Letzterer weist ausdrücklich darauf hin, dass schon auf der in der „Vollständigen Sammlung" in grossen Zügen gegebenen Skizze der gesammten Wechsel- und Handelsgesetzgebung mehrfache Darstellungen der ausländischen Legislative, z. B. diejenige von Theumann, absolut basiren.

3) Der hierzu von der „International Association for the Reform and Codification of the Laws of Nations“ in den Hauptsätzen ausgearbeitete Entwurf eines solchen Wechselrechts und die Thätigkeit der Association ist in der erwähnten interessanten Festschrift von Cohn eingehend gewürdigt.

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