Rechtliche Rahmenbedingungen einer international genutzten Internetpräsenz: Stand: 2003

Pirmais vâks
GRIN Verlag, 2007 - 150 lappuses
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Informationswissenschaften, Informationsmanagement, Note: 2,0, Hochschule Darmstadt (-), Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung "The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of disability is an essential aspect."1 - Timothy Berners-Lee - (W3C-Direktor) Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kommen kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top Level Domain (beispielsweise ".de" für Deutschland) verwendet, sondern eine generische Top Level Domain, wie beispielsweise ".com", ist es schwierig die Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Europäischen Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte. Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 europäischen Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell genutzte Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet präsentiert, die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agierenden Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt treten.

No grâmatas satura

Saturs

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1
ZUGANG ZUR VIRTUELLEN WELT
7
WAHL DER DOMAIN
14
SCHUTZ DES INHALTS
46
ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
62
GLÄSERNER NUTZER
113
FAZIT
126
QUELLENVERZEICHNIS
132
Autortiesîbas

Bieþi izmantoti vârdi un frâzes

Populâri fragmenti

59. lappuse - Union for the protection of the rights of authors over their literary and artistic works. ARTICLE 2 (1) The term "literary and artistic works" shall include every production in the literary, scientific and artistic domain, whatever may be the mode or form of its expression...
59. lappuse - ... musical compositions with or without words; cinematographic works to which are assimilated works expressed by a process analogous to cinematography ; works of drawing, painting, architecture, sculpture, engraving and lithography; photographic works to which are assimilated works expressed by a process analogous to photography; works of applied art; illustrations, maps, plans, sketches and three-dimensional works relative to geography, topography, architecture or science.
32. lappuse - Unterscheidungskraft fehlt, 2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3.
92. lappuse - Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2.
53. lappuse - Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind (Datenbankwerke).
31. lappuse - Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
112. lappuse - Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABI.
116. lappuse - Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
65. lappuse - Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

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