Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern: mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen, 2. sējums

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Manz, 1880 - 1312 lappuses
 

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Abänderung Abgeordneten Angelegenheiten April Ausländer Ausschuß Auswanderung beiden berufen Beschluß besonderen bestehenden Bestimmungen betreffenden Bewilligung beziehungsweise Bezirks Bezirksvertretung bezüglich bloß Böhmen Budwinski Bukowina Competenz Dalmatien December deſſen dieſe dieß directen Steuern einzelnen Entsch Entscheidung erforderlich Erkenntniß Erlaß erlassen Falle Februar Galizien Gemeinde Gemeinde-Wahlordnung Gemeindeausschusses Gemeindeordnung Gemeindevertretung Gemeindevorstandes Gemeindevorsteher Gerichte Geſ Geſeß geseßlichen Gesetz Gesez Giltigkeit Grund Grundsäße Gutsgebiete Haus Heimatsrecht iſt Istrien Jahre Jänner Juli Juni kais Kärnthen Kinder Königreiche und Länder Krain L. G. B. Nr Ländergebiete Landesausschusses Landesstelle Landgemeinden Landtage Landtags-Wahlordnung lichen Mähren März Ministerium des Innern Mitglieder muß Niederösterreich nothwendig November October öffentlichen Ortsgemeinde österr österreichische Staatsbürger österreichische Staatsbürgerschaft Personen politischen Behörden politischen Bezirksbehörde Recht Reichsgerichtes Reichsrathe vertretenen Königreiche Rücksicht ſich siehe ſind soferne sowie Staaten Staatsbürger Städte Statthalterei Steiermark Theile Tirol ungarischen Unterthanen Vereine verpflichtet Verwaltung Verzehrungssteuer Vorarlberg Vorschriften Wahl Wählbarkeit Wahlberechtigten Wahlbezirke Wählerclasse Wählerlisten Wahlkörper Wahlmänner Wahlordnung Wahlrecht Wirksamkeit Wirkungskreis

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40. lappuse - Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
64. lappuse - Die Staatsbehörden sind innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises befugt, auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen und Befehle zu ertheilen, und sowohl die Beobachtung dieser letzteren als der gesetzlichen Anordnungen selbst gegenüber den hiezu Verpflichteten zu erzwingen.
58. lappuse - Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt. §. 6. Die Lehrämter an den im §. 3 bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben.
39. lappuse - Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
414. lappuse - Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung, oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen, oder zu vergrößern geeignet sei...
38. lappuse - Art. 10. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden.
61. lappuse - Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religions-Genossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder ReligionsGenossenschaft zu enthalten.
59. lappuse - Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern. Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluss der Ehe durch Vertrag festsetzen, dass das umgekehrte Verhältniss stattfinden solle, oder dass alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.
98. lappuse - Staatsgrundgesetzen über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder...
38. lappuse - Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessionssystem beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

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