Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806: zum Handgebrauch für Historiker und Juristen, 1. sējums

Pirmais vāks
Gaertner, 1898 - 312 lappuses
 

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Abgeordneten Agnaten allgemeinen Ständeversammlung Amte Anordnungen Antrag Anwendung Apanagen Armenverband Artikel Ausschuss Ausübung Baiern Beamten Behörde beiden Kammern beigedrucktem kaiserlichen Insiegel Beratung Beschluss Beschwerde besonderen bestehenden Bestimmungen betreffenden Bezirke Bundesrates Bundesversammlung darf Dauer Deputierten Deputierten der Stadt deutschen Bundes Deutschen Reichs diejenigen Dienst drei Druckschrift Einberufung einjährig-freiwilligen Elsass-Lothringen Entlassung Entscheidung erfolgter Zustimmung erforderlichen erlassen ernannt Ersatzreserve ersten Falle Gegenstände Gemeinden Gerichte Gesetz betr Gesetzgebung Grund Hauses Heeres Jahre Kammer für Handelssachen Kirchen König von Preussen Königreichs Landes Landesgesetze Landstände Landsturm Landtage Landwehr letzten lichen Mannschaften Massgabe Militärpflichtigen Minister Mitglieder Mobilmachung muss Norddeutschen Bundes öffentlichen ordentlichen Personen Präsidenten Rechte Regentschaft Regierung Reichs-Gesetzblatt Reichsgerichts Reichsgesetz Reichsgewalt Reichskanzler Reichstages Reichsverweser Reuss jüngerer Linie Richter Schutztruppe Seewehr Sitzungen soll sowie Staats Stände ständischen steht Teil Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift Unterschrift und beigedrucktem Unterthanen Urkundlich unter Unserer Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse Verhandlung verordnen im Namen verpflichtet Versammlung Verwaltung vorbehalten Vorschriften Wahl Wilhelm Zustimmung des Bundesrats Zwecke zwei

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179. lappuse - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: I.
10. lappuse - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
305. lappuse - Preussen nördlich von der Linie des Mains begründen wird und erklärt sich damit einverstanden , dass die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.
76. lappuse - Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
127. lappuse - Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
7. lappuse - Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
173. lappuse - Um das Schiedsgericht zu -bilden , ernennt jeder der siebzehn Stimmen des engeren Rathes der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten , von drei zu drei Jahren , zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fache, erprobt haben.
71. lappuse - Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rate nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Beratungsgegenständen, welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
98. lappuse - Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Personen Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat.

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