Reaktionen der Softwareindustrie auf die Ablehnung des Richtlinienentwurfes des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen im Juli 2005

Pirmais vâks
GRIN Verlag, 2007 - 124 lappuses
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Hochschule Darmstadt, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Diskussion um die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen ist auch nach der Ablehnung des Richtlinienentwurfes durch das Europäische Parlament am 06. Juli 2005 nicht beendet, sondern nach wie vor aktuell, da sich an der Rechtsprechungs- und Patentierungsspraxis in Europa nichts geändert hat. Im Laufe der Kontroverse um die Richtlinie hat sich gezeigt, dass es zwischen Patentierungsbefürwortern und Gegnern eine klare Front gibt. Beide Seiten versuchten mit Lobbyarbeit und Aktionen das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit von ihrer Meinung zu überzeugen. Patentierungsgegner schickten zahlreiche Briefe an Politiker, unterzeichneten Online-Petitionen und schickten sogar aus Protest Bananen an das Bundesjustizministerium. Letztlich erreichten die Richtliniengegner damit ihr Ziel und die Richtlinie wurde nicht verabschiedet. Im Rahmen dieser Arbeit soll erörtert werden, ob und in welcher Form die Softwareindustrie auf diese Ablehnung reagiert hat. Nachdem die einzelnen Entwürfe der Richtlinie erörtert worden sind, wird dazu die Anzahl von Patentanmeldungen ausgesuchter Softwarefirmen vor und nach dem Scheitern der Richtlinie kritisch beleuchtet werden. Weiterhin wird auf Alternativen zum bestehenden Patentsystem eingegangen, um anschließend sinnvolle Regelungen im Hinblick auf einen Interessenausgleich zwischen den widerstreitenden Gruppen zu präsentieren. 1.2. Gang der Untersuchung Nach allgemeinen Überlegungen zum Patentschutz in Kapitel zwei, werden im dritten Kapitel die patentrechtlichen Schutzmöglichkeiten für computerimplementierte Erfindungen dargestellt. Dazu wird auf die einzelnen Patentierungsvoraussetzungen nach deutschem Recht eingegangen, gefolgt von der Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung von BGH und BPatG. Dem schließt sich ein Blick auf den Patentschutz nach intern

No grâmatas satura

Saturs

Richtlinienentwurf über die Patentierbarkeit computerimplementierter
27
Einwände gegen die Richtlinie
47
Problematik der Geschäftsmethoden und der Trivialpatente
53
Alternativen und Verbesserungsvorschläge
58
Interview mit Dr Bernhard Fischer von SAP Global IP
76
Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
82
Beobachtung
83
Stellungnahme und Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments
84
Ausschluss von der Patentierbarkeit
85
Einsatz patentierter Techniken
86
Prüfung der Auswirkungen der Richtlinie
87
Auszüge aus dem Patengesetz
93
Autortiesîbas

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Populâri fragmenti

93. lappuse - ... Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im...
87. lappuse - Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
54. lappuse - Whoever invents or discovers any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof, may obtain a patent therefor, subject to the conditions and requirements of this title.
92. lappuse - Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes l. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
94. lappuse - ERFINDERISCHE TÄTIGKEIT Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
95. lappuse - Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum...
93. lappuse - Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
95. lappuse - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
93. lappuse - Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
92. lappuse - Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

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