Politisch-statistische Uebersicht der Veränderungen in der Verfassung, Administration, und dem Haushalte der österreichischen Monarchie vom 13. März 1848 bis 13. März 1851, mit Hinblick auf die Verhandlungen über die Reichsverfassung in Deutschland

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J.B. Wallishausser, 1851 - 360 lappuses
 

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169. lappuse - Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
169. lappuse - Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.
74. lappuse - Kein Teil des Deutschen Reiches darf mit nichtdeutschen Ländern zu einem Staate vereinigt sein. § 3. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so ist das Verhältnis zwischen beiden Ländern nach den Grundsätzen der reinen Personalunion zu ordnen.
174. lappuse - Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
174. lappuse - Art gesorgt werden , dass auch die Volksstämme , welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religionsunterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht.
63. lappuse - Die deutsche Nationalversammlung, als das aus dem Willen und den Wahlen der ganzen Nation hervorgegangene Organ zur Begründung der Einheit und politischen Freiheit Deutschlands, erklärt, daß alle Bestimmungen einzelner deutscher Verfassungen, welche mit dem von ihr zu gründenden allgemeinen Verfassungswerke nicht übereinstimmen, nur nach Maßgabe des letzteren als gültig zu betrachten sind — ihrer bis dahin bestandenen Wirksamkeit unbeschadet.
172. lappuse - Verpflichtungen gemäss verwalten, in der durch das Kirchengesetz bestimmten Form zu suspendiren oder abzusetzen , und sie der mit dem Amte verbundenen Einkünfte verlustig zu erklären. §. 5. Zur Durchführung des Erkenntnisses kann die Mitwirkung der Staatsbehörden in Anspruch genommen werden, wenn denselben der ordnungsmässige Vorgang der geistlichen Behörde durch Mittheilung der Untersuchungsacten nachgewiesen wird.
100. lappuse - Priuilegienangelegenheiten, die Einflußnahme bei der Expropriation, bei Streitigkeiten über Wasserrechte und Bauten ; bei der Bildung der Geschwornenlisten, und bei der Organisation und Verwendung der Bürgerwehi, die Verfassung der Voranschläge für die politische Administration, für die Straßen- und Wasserbauten und für die Staatsanstalten des cimt8 Historische Slizze, i Organe enthält die mit ah Entschließung vom 14.
100. lappuse - Geschäfte zugewiesen: die Evidenzhaltung der Bevölkerung, die Erhebung und Zusammenstellung statistischer Daten, die Mitwirkung zur Ergänzung, Verpflegung und Einquartierung des Heeres, das Vorspannswesen, die Ueberwachung der Geburts-, Ehe...
173. lappuse - Der Josephinismus und die kaiserlichen Verordnungen vom 18. April 1850 in Bezug auf die Kirche,« 1851 (von BischofLonovics); »Theologische Monatschrift

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