Pädagogischer jahresbericht für Deutschlands volksschullehrer, 4. sējumsFriedrich Brandstetter, 1849 |
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320. lappuse - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
70. lappuse - Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.
176. lappuse - Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
320. lappuse - Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
211. lappuse - Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landestheilen , in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt , der Art gesorgt werden , dass auch die Volksstämme , welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten.
320. lappuse - Staatsdiener. §, 21. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Gemeinde zu.
320. lappuse - Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
211. lappuse - Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten zu gründen, und an solchen Unterricht zu ertheilen ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
121. lappuse - Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
166. lappuse - Unterrichtsgesetz aufstellen wird. Art. 23. Die öffentlichen Volksschulen sowie alle übrigen öffentlichen Unterrichtsanstalten stehen unter Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die Leitung der äußerlichen Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl der Lehrer steht der Gemeinde zu. Den religiösen Unterricht besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften.