Die markenmäßige BenutzungMohr Siebeck, 2008 - 252 lappuses English summary: In European trademark law, the question is whether or not use beyond the classical scope of protection may infringe upon someone else's trademark. Problems of this nature may for example arise when a trademark is used for ornamental purposes, for comparisons in advertising or in Google Adwords. The approach to solving this problem can be traced back to the question of whether or not the trademark in question is really being used us as a trademark. Stefan Eichhammer develops his own theory, based upon a thorough analysis of German law before 1995, European case law and the protective purposes of trademark law. His conclusions provide for a differentiation in the way in which the trademark is used. German description: Durch die europaische Gesetzgebung ist es zu einer Ausweitung des Markenschutzes und zu einem Wandel des Markenrechts gekommen. Mit Blick auf den Schutzumfang stellt sich die Frage, ob auch Benutzungsarten ausserhalb des klassischen kennzeichenrechtlichen Schutzbereichs rechtsverletzend sein konnen. Schwierigkeiten ergeben sich etwa bei der ornamentalen Nutzung einer Marke, bei der firmenmassigen Benutzung einer Marke, bei der vergleichenden Werbung mittels einer Marke oder der Nutzung einer Marke im Rahmen von Google Adwords .Insgesamt geht es bei dieser Problemstellung um einen grundlegenden Konflikt zwischen den Interessen des Markeninhabers und der Gemeinfreiheit. Der rechtstechnische Ansatzpunkt fur die Losung dieses Konflikts ist die Frage, ob die Marke 'markenmassig' benutzt wird. Ob eine solche markenmassige Benutzung Voraussetzung der Rechtsverletzung ist und was genau die 'Markenmassigkeit' ausmacht, ist nach wie vor heftig umstritten. Auch die Rechtsprechung des EuGH, der sich in mehreren Urteilen mit dieser Problematik auseinanderzusetzen hatte, konnte bisher keine Klarheit bringen.Stefan Eichhammer gelangt auf der Grundlage einer grundlichen Analyse des deutschen Rechts vor 1995, der EuGH-Rechtsprechung und der Schutzzwecke des Kennzeichenrechts zu einer eigenstandigen Theorie. Diese sieht im Ergebnis eine Aufspaltung des Benutzungsbegriffs vor: Fur den Identitats- und Verwechslungsschutz bedarf es zwingend einer markenmassigen Benutzung. Fur den Bekanntheitsschutz besteht hingegen kein solches Erfordernis. |
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Bieži izmantoti vārdi un frāzes
14 II Nr Ähnlich allerdings allgemeiner Ansicht Anwendung Arbeit aufgrund Ausdruck Ausführungen ausreichen Baumbach/Hefermehl Bedeutung Begriff Begründung beiden Bekanntheit Benutzung im engeren Benutzungsbegriff Bereich bereits beschreibenden besondere bestimmte betrieblichen Herkunftshinweis BGH GRUR daher deshalb deutschen Dienstleistungen Dritter eigene Produkte engeren Sinn Entscheidung entsprechenden Erfordernis erst EuGH europäischen Fälle Fezer Frage fremden Gamm Gebrauch gedankliche Verbindung geschützte Gesetz Gesetzgeber gleichen grundsätzlich GRUR Int Herkunft Herkunftsfunktion Heydt hingegen Hinweis Ingerl/Rohnke inhaltliche insbesondere insofern Kennzeichen kennzeichenmäßige konkreten konnte Konstellation lassen lässt letztlich lich Literatur Marke Markeninhabers markenmäßige Benutzung MarkenR Markenrechts maßgeblich Merkmal MRRL muss musste Nägele oben Prüfung Rahmen Recht rechtliche Rechtsprechung Regel Richtlinie Rufausbeutung Rufschädigung Sack Schranke Schutz soll sollte sowie stellt Ströbele/Hacker tatsächlichen Überlegungen Unternehmen unterschiedlichen vergleichende Werbung Verkehr Verkehrskreise Verwässerungsgefahr Verwechslungsgefahr Verwendung vorliegen Warenzeichen warenzeichenmäßige Benutzung Weise weiteren wobei wohl Zeichen zudem zumindest Zusammenhang zwingend