Lehre vom modernen stat: th. Allgemeines statsrecht. 5. umgearb. aufl. des zweiten bandes des Allgemeinen statsrechtsJ.G. Cotta, 1876 |
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Bieži izmantoti vārdi un frāzes
allgemeines Statsrecht anerkannt Aristokratie ausschlieszlich äuszern Autorität Bedürfnisse beiden beschränkt besondere bestimmt Beziehung Blackstone blosz Bluntschli Bürger Capitel Censur daher darf dasz deszhalb deutschen deutschen Reiche Eigenthum Einflusz einzelnen England englische Erkenntnisz erst Fällen Fiscus Frankreich französische Freiheit freilich Fürsten ganze Gefahr Geist gemäsz Gemeinde Gerichte gesammten Gesetz Gesetzgebung Gewalt gewöhnlich groszen Grund Grundsatz hinwieder höhere indessen individuellen Individuen Interessen Kaiser Kammern Kirche kirchlichen König Körper Landes läszt Leben lichen Macht Masze Maszregeln Minister Miszbrauch Mittelalter moderne Stat Monarchen musz Natur neue Noth nöthig nothwendig öffentlichen Rechts Ordnung Parteien Personen Pflicht politischen Polizei Preuszen Preuszische Princip Privaten Privatrecht Räthe Rechtsordnung Rechtspflege Regalien Regel regelmäszig Regierung Reiche Religion Republik republikanische Richter römische Recht römischen Sachsenspiegel Schutz Selbständigkeit soll Sorge Städte Stände statlichen Statsgewalt Statshaupt Statsmänner Statsrath Steuern Thätigkeit theils unserer Urtheil Verantwortlichkeit Vereinigten Staten Verf Verfassung Verhältnisse verschiedenen Verwaltung Volk Volkskammer vorzüglich Wahl wieder Wirthschaft Wissenschaft wohl Wohlfahrt zugleich zuweilen
Populāri fragmenti
673. lappuse - Recht kann finden, Wenn unerträglich wird die Last — greift er Hinauf getrosten Mutes in den Himmel «° Und holt herunter seine ew'gen Rechte, Die droben hangen unveräußerlich Und unzerbrechlich, wie die Sterne selbst — Der alte Urstand der Natur kehrt wieder, Wo Mensch dem Menschen gegenüber steht — ^' Zum letzten Mittel, wenn kein andres mehr Verfangen will, ist ihm das Schwert gegeben...
273. lappuse - Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
391. lappuse - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
603. lappuse - La liberté consiste à pouvoir faire tout ce qui ne nuit pas à autrui : ainsi, l'exercice des droits naturels de chaque homme n'a de bornes que celles qui assurent aux autres membres de la société la jouissance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la loi.
637. lappuse - Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zulässig: 1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten...
391. lappuse - Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
374. lappuse - Weil es denn einem jeglichen auf seinem Gewissen liegt, wie er glaubt oder nicht glaubt, und damit der weltlichen Gewalt kein Abbruch geschieht, soll sie auch zufrieden sein und ihres Dinges warten und lassen glauben so oder so, wie man kann und will, und niemand mit Gewalt dringen. Denn es ist ein freies Werk um den Glauben, dazu man niemand kann zwingen.
465. lappuse - Da ihnen, sagen sie, das edelste, kostbarste Gut aller Menschen, die Kinder und deren geistige Entfaltung empfohlen sei, könne man sie nicht gering wie Handwerker setzen, die nur dem leiblichen Wohl fröhnen, vielmehr Amt und Beruf müssen ihnen die Ansprüche wahrer Statsdiener auf anständiges Auskommen, genügende Versorgung im Alter und Wittwengehalte sichern.
652. lappuse - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.
433. lappuse - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...