Nationalität und Recht dargestellt nach der österreichischen und ausländischen Gesetzgebung

Pirmais vāks
Manz, 1899 - 148 lappuses
 

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48. lappuse - Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
54. lappuse - In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
44. lappuse - Ausnahme der lombardisch-venetianischen, in dem Maße, als es gründlicher Bildung dienlich ist , und daher jedenfalls in den höheren Classen vorherrschend in deutscher Sprache zu ertheilen...
142. lappuse - Le Roi n'a d'autres pouvoirs que ceux que lui attribuent formellement la Constitution et les lois particulières portées en vertu de la Constitution même.
48. lappuse - Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volkstümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege.
11. lappuse - Beziehungen immer mehr in ihr verbreitet, damit endlich die gänzliche Vereinigung beider Nationalitäten als der Schluß dieser Aufgabe durch das entschiedene Hervortreten deutscher Kultur erlangt werden möge.
33. lappuse - Besten zuwachsen, wenn nur eine einzige Sprache in der ganzen Monarchie gebraucht wird und wenn in dieser allein die Geschäfte besorgt werden, daß dadurch alle Theile der Monarchie fester untereinander verbunden und die Einwohner durch ein stärkeres Band der Bruderliebe zusammengezogen werden, wird ein jeder leicht einsehen, und durch die Beispiele der Franzosen, Engländer und Russen leicht davon überzeugt werden.
39. lappuse - Die böhmische Nationalität hat durch vollkommene Gleichstellung der böhmischen Sprache mit der deutschen in allen Zweigen der Staats-Verwaltung und des öffentlichen Unterrichtes als Grundsatz zu gelten.
92. lappuse - Die Verpflichtung zur Errichtung der Schulen regelt die Landesgesetzgebung mit Festhaltung des Grundsatzes, daß eine Schule unter allen Umständen überall zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer Stunde und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als 40 Kinder vorfinden, welche eine über eine halbe Meile entfernte Schule besuchen müssen.
32. lappuse - Man würde also nicht füglich eine andere Sprache zur Führung der Geschäfte wählen können, als eben die deutsche, deren sich die Regierung bereits sowohl in allen militärischen als politischen Geschäften bedient hat. Wie viele Vortheile aber dem allgemeinen Besten zuwachsen, wenn nur eine einzige Sprache in der ganzen Monarchie gebraucht wird, und wenn in dieser allein die Geschäfte besorgt werden, daß dadurch alle Theile der Monarchie...

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