Die österreichischen Verfassungsgesetze

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C.L. Hirschfeld, 1906 - 772 lappuses
 

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Abstimmung allgemeinen Wählerklasse Antrag Artikel Ausübung Behörde beiden Ländergebieten beider Häuser beider Teile Beratung Beschluß Beschlüsse besondere bestehenden Bestimmungen betreffenden Bezirke bezüglich Bukowina Dalmatien Delegation Dezember erlassen Ersatzreserve ersten Falle festgesetzt Galizien Gegenstände gemäß Gemeinde Gerichte Gesetz Gesetzartikel Gesetzgebung gewählt Giltigkeit Grafschaft Görz großen Grundbesitzes Grund Gulden Handels Herzogtum Herzogtum Salzburg Jahre Kaiser König Königreich Böhmen Königreiche und Länder Königreiches Ungarn Konventionsmünze Kroatien Kronländer Kundmachung Länder der ungarischen Landesordnung Landgemeinden Landtag Landwehr lichen Majestät Minister Ministerium Mitglieder Monarchie muß öffentlichen Oktober Österr Österreich Patent Personen Podestà politischen pragmatischen Sanktion Präsidenten Recht Regierung Reichs Reichsgerichtes Reichsrate vertretenen Königreiche Reichsrates Reichstag Sanktion Sitzungen Slavonien sowie Staats Staatsgebiete Staatsgrundgesetzes Stadtrat Stände Statthalter Stimmen Stimmzettel Tage Triest Übereinkommen ungarischen Krone Unserer Verfassung Verhandlung Verordnungen Verwaltung Verwaltungsgerichtshof Vorsitzenden Wahl der Abgeordneten Wählbarkeit Wahlberechtigten Wahlbezirke Wählerklasse Wählerklasse der Städte Wählerlisten Wahlhandlung Wahlkommissär Wahlkommission Wahlkörper Wahlmänner Wahlordnung Wahlort Wahlrecht Wirksamkeit Wirkungskreis Zahl Zoll Zustimmung

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370. lappuse - Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
370. lappuse - In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
363. lappuse - Wenn sich die dringende Notwendigkeit solcher Anordnungen, zu welchen verfassungsmäßig die Zustimmung des Reichsrates erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, wo dieser nicht versammelt ist, so können dieselben unter Verantwortung des Gesamtministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen werden, in soferne solche keine Abänderung des Staatsgrundgesetzes bezwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine Veräußerung von Staatsgut betreffen.
193. lappuse - II. Es sollen alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen Unseren Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind...
103. lappuse - Fest entschlossen, den Glanz der Krone ungetrübt, und die Gesammt-Monarchie ungeschmälert zu erhalten, aber bereit, Unsere Rechte mit den Vertretern Unserer Völker zu theilen, rechnen Wir darauf, daß es mit Gottes Beistand und im Einverständnisse mit den Völkern gelingen werde, alle Lande und Stämme der Monarchie zu einem großen Staatskörper zu vereinigen.
723. lappuse - Die böhmische Nationalität hat durch vollkommene Gleichstellung der böhmischen Sprache mit der deutschen in allen Zweigen der Staats-Verwaltung und des öffentlichen Unterrichtes als Grundsatz zu gelten.
370. lappuse - Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
411. lappuse - Der Verwaltungsgerichtshof hat in allen Fällen zu erkennen, in denen jemand durch eine gesetzwidrige Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
367. lappuse - Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten ') gebührt das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
122. lappuse - Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

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