t. Allgemeines Staatsrecht. 6. Aufl. Durchgesehen von. E. Loening

Pirmais vāks
Johann Caspar Bluntschli, Edgar Loening
1885
 

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619. lappuse - La liberté consiste à pouvoir faire tout ce qui ne nuit pas à autrui : ainsi, l'exercice des droits naturels de chaque homme n'a de bornes que celles qui assurent aux autres membres de la société la jouissance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la loi.
414. lappuse - Uterque ergo est in potestate Ecclesise, spiritualis scilicet gladius et materialis. Sed is quidem pro Ecclesia, ille vero ab Ecclesia exercendus. Ille sacerdotis, is manu regum et militum, sed ad nutum et patientiam sacerdotis. Oportet autem gladium esse sub gladio, et temporalem auctoritatem spirituali subjici potestati. Nam cum dicat Apostolus, ' Non est potestas nisi a Deo, quse autem. sunt a Deo ordinata sunt.
690. lappuse - Nein, eine Grenze hat Tyrannenmacht: Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden, Wenn unerträglich wird die Last - greift er Hinauf getrosten Mutes in den Himmel Und holt herunter seine ew'gen Rechte, Die droben hangen unveräußerlich Und unzerbrechlich, wie die Sterne selbst Der alte Urstand der Natur kehrt wieder, Wo Mensch dem Menschen gegenübersteht Zum letzten Mittel, wenn kein andres mehr Verfangen will, ist ihm das Schwert gegeben...
654. lappuse - Betheiligten zugestellt werden soll, 2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten Beamten, 3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
677. lappuse - Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
101. lappuse - Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
312. lappuse - Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
279. lappuse - Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
462. lappuse - Mai 1874, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten Amtes versagt worden ist.
629. lappuse - Ceterum. neque animadvertere neque vincire, ne verberare quidem, nisi sacerdotibus permissum ; non quasi in poenam, nec ducis jussu, sed velut deo imperante, quem adesse bellantibus credunt : effigiesque et signa quaedam, detracta lucis, in proelium ferunt.

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