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Deutschland

11. Decbr.

sont convenues de remettre en vigueur les différents traités et conventions No. 4619. existant entre les Etats allemands et la France antérieurement à la guerre, u. Frankr., le tout sous réserve des déclarations d'adhésion qui seront fournies par les 1871. Gouvernements respectifs lors de l'échange des ratifications de la présente convention. Sont toutefois exceptées les conventions spéciales entre la Prusse et la France relatives au canal de la Sarre. De même, les stipulations du présent article ne sont pas applicables aux relations postales, qui sont réservées à un arrangement ultérieur entre les deux Gouvernements. ¶ Il est également convenu que les dispositions de la convention francobadoise du 16 avril 1846 sur l'exécution des jugements, du traité d'extradition conclu entre la Prusse et la France le 21 juillet 1845 et de la convention franco-bavaroise du 24 mars 1865 sur la garantie réciproque de la propriété des oeuvres d'esprit et d'art, seront provisoirement étendues à Alsace-Lorraine et que, dans les matières auxquelles elles se rattachent, ces trois arrangements serviront de règle pour les rapports entre les territoires cédés et la France.

Art. 19. La présente convention, rédigée en allemand et en français, sera ratifiée d'une part par Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne et d'autre part par le Président de la République française, après approbation de l'Assemblée nationale, et les ratifications en seront échangées à Versailles, dans le délai d'un mois ou plutôt si faire se peut.

En foi de quoi les plénipotentiaires respectifs l'ont signée et y ont apposé le cachet de leurs armes. Fait à Francfort, le onze décembre mil huit cent soixante et onze. [Signatures.]

No. 4620.

DEUTSCHES REICH und FRANKREICH. Schlussprotocoll vom 11. Decbr. 1871 zu der vorausgehenden Zusatzconvention zum Friedensvertrag e.

Deutschland

11. Decbr.

Bei Unterzeichnung der unter dem heutigen Tage von ihnen verein-No. 46 barten Zusatz-Convention zu dem Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 haben. Frankr., die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Erklärungen abgegeben :

1) Alle aus den abgetretenen Gebietstheilen herstammenden Personen, welche gegenwärtig in der Französischen Armee oder Flotte in irgend welcher Eigenschaft, auch als Freiwillige oder Einsteher, dienen, werden entlassen werden, sobald sie der zuständigen Militärbehörde die Erklärung vorlegen, dass sie sich für die Deutsche Nationalität entschieden haben. Diese Erklärung ist in Frankreich bei der Mairie ihres zeitweiligen Garnisons- oder Aufenthaltsortes abzugeben und wird im Auszuge in der im letzten Absatze des Art. 1 der Zusatzconvention bestimmten Weise zur Kenntniss der Deutschen Regierung gebracht werden.

2) Die Deutsche Regierung wird der Französischen den von der

1871.

11. Deebr.

No. 4620. Letzteren seit dem Abschlusse des Präliminar - Friedens von Versailles vorDeutschland u. Frankr.,schussweise bezahlten Betrag der nach Art. 2 der Zusatzconvention auf das 1871. Deutsche Reich übergehenden Pensionen, nach Verhältniss der seit dem 2. März 1871 verstrichenen Zeit, erstatten, und soll der gedachte Betrag durch die in Artikel 11 der Zusatzconvention bezeichnete LiquidationsCommission zur Abrechnung gelangen.

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3) Die in den abgetretenen Gebieten von Departements- oder GemeindeBediensteten errichteten und durch Gehaltsabzüge, Geschenke oder freiwillige Beiträge gebildeten Pensions-, Versorgungs-, Unterstützungs-, gegenseitigen Versicherungskassen und andere gleichartige Vereine, deren Fonds bei der caisse des dépôts et consignations in Paris angelegt sind, haben durch Vermittelung dieser Kasse zu liquidiren, falls einzelne ihrer Mitglieder sich für die Französische Nationalität entschieden haben. Ebenso soll es mit den in die Altersversorgungskasse eingezahlten Beträgen und den für diese Kasse gemachten Abzügen von den Gehalten der Arbeiter der früheren fiscalischen Tabaksmanufacturen und Magazine in Strassburg, Schlettstadt und Benfeld gehalten werden. Das Ergebniss der vorgedachten Liquidationen ist der im Artikel 11 der Zusatzconvention bezeichneten Liquidations - Commission zur Genehmigung zu unterbreiten.

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4) Nachdem durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1871 betreffend Abänderungen der Gerichtsverfassung in Elsass-Lothringen, der Grundsatz der Entschädigung der Inhaber der zur Justizverwaltung gehörigen verkäuflichen Stellen offices ministériels - im Falle der Aufhebung der bisherigen Verkäuflichkeit, festgestellt worden ist, erklären die Deutschen Bevollmächtigten, dass die Kaiserliche Regierung bereit ist, die geeigneten Massnahmen in Erwägung zu ziehen, um den Grundsatz der Entschädigung auch auf die Inhaber derjenigen verkäuflichen Stellen in Anwendung zu bringen, welche der Justizverwaltung nicht angehören, falls deren bisherige Verkäuflichkeit aufgehoben werden sollte. ¶ In den Fällen, wo eine Entschädigung bewilligt wird, soll dieselbe ohne Unterschied der Nationalität der Stelleninhaber gewährt und auch den Witwen oder Waisen der Berechtigten zugestanden werden.

5) Nachdem sich in Deutschland bezüglich der Anwendung der §§. 2 und 3 des Artikels 32 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 Zweifel ergeben haben, erklären die Französischen Bevollmächtigten ausdrücklich:

1) dass die im Artikel 10 der Zusatz-Convention vom heutigen Tage erwähnten Patent - Inhaber, welche die Ausbeutung ihrer Erfindung innerhalb der gesetzlichen Fristen in Elsass-Lothringen begonnen haben, ebenso angesehen werden sollen, als wenn sie ihre Erfindung auf Französischem Gebiete ausgebeutet hätten, und

2) dass dieselben Inhaber, bezüglich der ihnen verliehenen Patente, in Frankreich weder dem Einfuhrverbote, noch der Entziehung des Patentrechtes unterliegen, welche in den §§. 2 und 3 des Artikels 32 des obenerwähnten Gesetzes festgesetzt sind. Sie haben zugleich mitgetheilt, dass die

11. Decbr.

1871.

in Elsass-Lothringen wohnenden Besitzer von Französischen Patenten befugt No. 462nd sein sollen, die öffentlichen Kassen der Französischen Grenzstädte auszuwäh- u. Frankr., len, an welche sie die gesetzliche jährliche Patentsteuer abführen wollen. 6) Die von gewissen Gemeinden der abgetretenen Landestheile an die Kassen der früheren General-Einnehmer zu Colmar, Strassburg und Metz gezahlten, und an die Französische Staatskasse abgeführten Summen werden, nach erfolgter Feststellung durch die im Art. 11 der Zusatz- Convention bezeichnete Liquidations-Commission, nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 4 Ziffer 2 des Friedensvertrags, zurückerstattet werden.

7) Die Herausgabe der Cautionen der Rechnungsbeamten, welche in den Dienst der Deutschen Regierung treten, wird gemäss Artikel 4 Ziffer 3 des Vertrages vom 10. Mai 1871 nach erfolgter Rechnungslegung über ihre Amtsführung und ertheilter Decharge stattfinden. Alle Cautionen, welche nieht zu den in Ziffern 3 und 4 des gedachten Artikels 4 bezeichneten Categorien gehörten, werden auf Verlangen den Berechtigten direct von der Französischen Regierung zurückgezahlt werden.

8) Das Deutsche Reich wird dem Französischen Fiscus alle Erleichterungen zukommen lassen, um von solchen Schuldnern, welche in den abgetretenen Landestheilen wohnen, den Betrag der ihm auf Grund von vor Abschluss des Friedensvertrages ausgestellten einfachen Schuldverschreibungen oder hypothecarischen Urkunden zustehenden Forderungen einzutreiben, sofern letztere sich nicht auf die gewöhnlichen Steuern oder Abgaben beziehen.

9) Von der Unterzeichnung der gegenwärtigen Convention an wird die Französische Bank allein und direct durch ihre eigenen Agenten die Liquidation der drei in den abgetretenen Gebieten errichteten Banksuccursalen bewerkstelligen. Der von ihr aufgestellte Liquidator wird künftig die freie und volle Verfügung über seine Correspondenz, die Schlüssel seiner Kasse und über alle Fonds und Werthpapiere haben, für deren Einziehung er zu sorgen hat. Die Liquidations-Operationen müssen spätestens binnen 3 Monaten nach dem Austausche der Ratificationen der Convention vom heutigen Tage vollständig beendet sein. Bis zu diesem Zeitpunkt darf er kein neues Escomptirungs, Darlehns- oder Vorschussgeschäft vornehmen, noch eine temporäre Geldanlage in den abgetretenen Gebieten machen, ohne sich mit der competenten Landesbehörde verständigt zu haben. Die auf das Depositum der Bank von Frankreich an Silberscheidemünzen gelegte Beschlagnahme wird aufgehoben, und der Bank der Betrag in Silbermünzen zurückbezahlt.

Vorstehendes Protocoll, welches ohne besondere Ratification, durch den Austausch der Ratificationsurkunden der Zusatzconvention, auf welche es Bezug hat, als von den beiderseitigen Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist zu Frankfurt am eilften December Ein Tausend Acht Hundert Ein und Siebenzig in doppelter Ausfertigung aufgenommen worden. L. S. Weber. L. S. E. de Goulard. L. S. de Clerq.

L. S. v. Uækull.

Staatsarchiv XXI. 1871

22

No. 4621. Deutschl.,

1871.

DEUTSCHES REICH.

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No. 4621.

Reichskanzler an den Kaiserl. Gesandteu in Paris. Bemerkungen in Veranlassung der Freisprechung der Ermordung Deutscher Soldaten angeklagter Personen.

Berlin, den 7. December 1871.

Euer Hochgeboren haben durch die Presse Kunde von den Ein7. Deebr. drücken erhalten, welche die Freisprechungen in Melun und Paris auf die öffentliche Meinung Deutschlands gemacht haben; so verschiedene Parteien es auch bei uns geben mag, diesen Thatsachen gegenüber sind sie alle derselben Meinung. Es liegt uns fern, der Französischen Regierung eine Verantwortlichkeit für die Aussprüche der Geschworenen beizumessen, und wir wollen gern glauben, dass sie auch die Stimmung der bei solchen Processen betheiligten Beamten zu beherrschen nicht im Stande ist. Im Gegentheil; die Thatsache, dass das Rechtsgefühl in Frankreich auch in den Kreisen, in welchen man vorzugsweise die Freunde der staatlichen Ordnung und der gesicherten Rechtspflege sucht, so vollständig verloren gegangen ist, setzt Europa in den Stand, die Schwierigkeiten zu würdigen, welche die Französische Regierung bei ihren Bestrebungen findet, den Sinn für Recht und Ordnung von dem Drucke zu befreien, unter welchem er durch die Leidenschaftlichkeit der Massen gehalten wird. Wenn ich Ew. Hochgeboren dennoch ersuche, den Gegenstand mit Herrn v. Rémusat zu besprechen, so geschieht dies nicht, um die Vorwürfe der Deutschen Presse an die Adresse der Französischen Regierung zu bringen, sondern um dem Einwande vorzubeugen, dass wir unsere Ansicht über die Folgen, welche sich an die Wiederholung ähnlicher Vorgänge knüpfen können, nicht rechtzeitig geäussert hätten. Wenn Verbrechen, wie vorbedachter Mord, ungesühnt bleiben, so liegt es dem verletzten öffentlichen Gefühle nahe, weil Gerechtigkeit nicht zu erlangen ist, nach Repressalien zu verlangen. Wäre es für uns möglich, uns auf den Standpunkt der Rechtspflege von Paris und Melun zu stellen, so würde das jus talionis dahin führen, dass auch unsererseits die Tödtung von Franzosen, wenn sie im Bereiche unserer Gerichtsbarkeit vorkommt, eine Strafe nicht mehr nach sich zöge. Der Grad der sittlichen Bildung und das ehrliebende Rechtsgefühl, welche dem Deutschen Volke eigen sind, schliessen eine solche Möglichkeit aus. Wohl aber wird es nach jenen Vorkommnissen schwierig sein, die öffentliche Meinung in Deutschland, wenn ähnliche Verbrechen wieder verübt werden sollten, mit dem Hinweise auf die Französische Rechtspflege zu befriedigen. Als Massregel unmittelbarer Abwehr haben deshalb unsere Truppenbefehlshaber im Bezirk der Occupation durch Erklärung des Belagerungszustandes die Militär-Gerichtsbarkeit für Verbrechen gegen die Truppen sichern müssen. Die Fälle, in welchen die sofortige Verhaftung des Thäters thunlich ist, werden deshalb zu internationalen Schwierigkeiten keinen Anlass mehr geben. Aber jedes Verlangen nach Auslieferung,

Deutschl.,

1871.

welches wir zu stellen genöthigt sein könnten, wird die öffentliche Meinung No. 4621. in Frankreich erregen und verstimmen. Wir haben deshalb, nachdem die 7. Decbr. durch uns verlangte Auslieferung Tonnelets und Bertins abgelehnt worden war, im Vertrauen auf die Rechtspflege Frankreichs damals nicht auf unserer Forderung bestanden. In Zukunft aber würden wir der Entrüstung der Deutschen Bevölkerung gegenüber eine ähnliche Zurückhaltung nicht beobachten können, sondern wir würden bei Verweigerung einer derartigen Auslieferung genöthigt sein, durch Ergreifung und Wegführung Französischer Geisseln, äusserstenfalls auch durch weitergehende Massregeln auf Erfüllung unseres Verlangens hinzuwirken, eine Eventualität, der überhoben zu sein wir auf das Lebhafteste wünschen. Abgesehen von den Gefahren für unsere gegenseitigen Beziehungen, welche wir in dieser Richtung besorgen müssen, geben die Vorgänge von Melun und Paris uns ein Zeugniss von der Stimmung auch der gebildeteren und wohlhabenderen Volksclassen gegen Deutschland, welches auf unser künftiges Verhalten im Interesse unserer eigenen Sicherheit nicht ohne Einfluss bleiben kann. Wir müssen uns sagen, dass, obschon wir im vorigen Jahre von Frankreich ohne jede Provocation angegriffen wurden, doch die Erbitterung darüber, dass wir uns siegreich vertheidigt haben, bis in die Kreise hinauf, denen die Geschworenen, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Advocaten und die Richter entstammen, eine so leidenschaftliche ist, dass wir in den Verhandlungen, welche uns mit Frankreich noch bevorstehen, nicht blos die Sicherstellung der Ausführung der Friedensbedingungen, sondern auch die defensive Stärke unserer Stellung innerhalb der von uns noch besetzten Departements werden in Erwägung ziehen müssen. Ew. Hochgeboren erinnern Sich, dass die letzten Verhandlungen mit Herrn Pouyer-Quertier in dem Vertrauen geführt wurden, dass auch die Beseitigung des letzten Restes unserer Occupation in einer kürzeren als der im Frieden vorgesehenen Frist durch gegenseitiges Uebereinkommen werde herbeigeführt werden können. Das Licht, welches die Vorgänge in Melun und Paris auf die Stimmung und die Absichten auch der gebildeteren Franzosen gegen uns werfen, hat dies Vertrauen verscheuchen müssen, um so mehr, als die Freunde des Rechtes und der Ordnung in der Presse Frankreichs sich nicht stark genug gefühlt haben, das Verhalten der Geschworenen, der rechtskundigen Personen und des beifallspendenden Publicums öffentlich zu verurtheilen. Die wenigen Stimmen, welche sich zu einer schüchternen Missbilligung ermuthigt haben, begründen dieselbe nur mit der Nützlichkeits-Rücksicht, dass die Deutschen durch ihre Occupation jetzt noch im Stande seien, Frankreich Schaden zu thun, keineswegs aber mit der Erklärung, dass die Art der Rechtsprechung, wie sie stattgefunden, mit den ewigen Grundsätzen der Gerechtigkeit, der staatlichen Ordnung und mit dem Stande der heutigen Civilisation unverträglich sei. Es scheint also, dass auch diese schwachen Zeugnisse für das Recht verstummen würden, sobald unsere Occupation beseitigt wäre. Ew. Hochgeboren wollen gefälligst diese Betrachtungen Herrn v. Rémusat vortragen, ohne, wie ich wiederhole, denselben

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