Allgemeines Kirchenblatt für das evangelische Deutschland, 53. sējums

Pirmais vāks
J.G. Cotta'schen Buchhandlung, 1904
 

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523. lappuse - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: § 1.
340. lappuse - Die Rechte des Herrn behalt den Sieg; Die Rechte des Herrn ist erhöhet; Die Rechte des Herrn behält den Sieg.
368. lappuse - Liebe, und seid fleißig, zu halten die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens...
346. lappuse - Christi erbaut werde, bis daß wir alle hinankommen zu einerlei Glauben und Erkenntnis des Sohnes Gottes und ein vollkommener Mann werden, der da sei im Maße des vollkommenen Alters Christi...
346. lappuse - Siehe da, die Hütte Gottes bei den Menschen; und er wird bei ihnen wohnen, und sie werden sein Volk sein, und er selbst, Gott mit ihnen, wird ihr Gott sein; und Gott wird abwischen alle Tränen von ihren Augen; und der Tod wird nicht mehr sein, noch Leid noch Geschrei noch Schmerz wird mehr sein; denn das Erste ist vergangen.
485. lappuse - Zeit angethan werden, so lange ein jeder ruhig als ein guter Bürger des Staates seine Pflichten erfüllet, seine jedesmalige besondere Meinung aber für sich behält und sich sorgfältig hütet, solche nicht auszubreiten oder andere dazu zu überreden und in ihrem Glauben irre oder wankend zu machen.
582. lappuse - Gerichten ausgesprochen werden, welche für die gewöhnlichen Strafsachen zuständig sind. §.4. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muss das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt...
341. lappuse - Lasset uns aber rechtschaffen sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus, von welchem aus der ganze Leib zusammengefügt ist
578. lappuse - Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwenund das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt. 8 11. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen...
271. lappuse - Gesetz, betr. die Aufhebung des § 2 des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872 — vom 8. März 1904 1251 Gesetz, betr, die Rechtstellung des Herzoglich Holsteinschen Fürstenhauses — vom 25. März 1904 1252 Gesetz, betr. Änderungen im Finanzwesen des Reich

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